Satzung

Satzung des Kulturvereins

CULTURA CURAU

vom 17. März 2014

 

§ 1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)   Der Verein führt den Namen „CULTURA CURAU“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“

(2)   Sitz des Vereins ist Stockelsdorf.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Vereinszweck

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Im Mittelpunkt steht dabei die Entwicklung der kulturellen Vielfalt auf dem Lande, insbesondere die Unterstützung freier Kulturgruppen.

 

(2)   Der Vereinszweck soll dadurch erreicht werden, dass der Verein in Curau ein festes Haus mit geeigneten Räumen betreibt, in dessen der Verein verschiedenste kulturelle Veranstaltungen, Workshops und Seminare abgehalten werden können, insbesondere in den Bereichen des Laienschauspiels, der Musik und der Kunst. Der Verein wird selbst tätig, indem er seinen Mitgliedern ein Forum der Darstellung bietet, Mitbürger_Innen aus den Dörfern motiviert und unterstützt, selbst künstlerisch tätig zu werden. Der Verein plant, organisiert und führt die Veranstaltungen selber durch. Er verantwortet durch seine Mitglieder und freie Künstler ein breites künstlerisches Programm, sorgt für diverse Kursangebote und realisiert somit ein breites Kulturangebot im ländlichen Raum.

 

(3)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)   Die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen in angemessener Höhe erhalten. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins ausdrücklich anerkennen und fördern. Die Mitglieder sind zur Zahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
(2)   Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der über die Aufnahme entscheidet.

(3)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Austritt oder Ausschluss. Mit der Mitgliedschaft endet auch die Amtszeit als Vorstands- oder Geschäftsführungsmitglied oder KassenprüferIn.

(4)   Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(5)   Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist oder wenn es in sonstiger Weise gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§4 Mitgliedsbeiträge

(1)   Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt.

(2)   Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen, die von der Beitragspflicht befreit sind.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführung.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung besteht aus allen anwesenden Mitgliedern des Vereins. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

(2)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3)   Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung verschickt werden. Die Einladung gilt jedem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift adressiert ist. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Für die Rechtzeitigkeit maßgebend ist das Datum des Poststempels. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die gewünschte Änderung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(4)   Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet.

(5)   Die Mitgliederversammlung kann über alle Angelegenheiten beschließen, soweit sie nicht durch diese Satzung oder eigenen Beschluss dem Vorstand übertragen sind. Sie beschließt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  1. die Wahl des Vorstands und der KassenprüferInnen,
  2. die Entlastung des Vorstands nach Vorlage der Rechenschaftsberichte und des Kassenprüfungsberichts,
  3. die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  4. Änderungen der Satzung,
  5. die Auflösung des Vereins.

(6)   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds wird geheim abgestimmt.

(7)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 7 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Kassenwart/in und einem/einer Schriftführer/in und drei Beisitzern/Beisitzerinnen Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und muss aus Frauen und Männern bestehen. Bis zur Neuwahl eines Vorstands bleibt der alte Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder.

(2)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

(3)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern oder der Geschäftsführung übertragen sind.

(4)   Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/der stellvertretende Vorsitzende. Für einen Beschluss ist die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstands ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(5)   Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären.

(6)   Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden der Vorstandssitzung und dem Protokoll führenden Mitglied zu unterschreiben ist und das von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden kann.

(7)   Die Mitglieder der Geschäftsführung und vom Vorstand eingeladene weitere Personen können ohne Stimmrecht an der Vorstandssitzung teilnehmen.

 

§ 8 Die Geschäftsführung

(1)   Der Vorstand kann eine Geschäftsführung berufen, die aus bis zu vier Personen bestehen kann. Die Geschäftsführung ist einstimmig zu bestimmen.

(2)   Aufgabe der Geschäftsführung ist es, im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes die praktische Arbeit zu organisieren und umzusetzen.

(3)   Der Vorstand kann eine gemeinsame Geschäftsordnung für Vorstand und Geschäftsführung beschließen.

 

§ 9 Die KassenprüferInnen

Die KassenprüferInnen prüfen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenführung. Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in alle Abrechnungsunterlagen zu nehmen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
 

§ 10 Änderung der Satzung

Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung geändert werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Änderung zustimmen und die Satzungsänderung als Tagungsordnungspunkt aus der Einladung zur Mitgliederversammlung hervorgeht.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1)   Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, dem vier Fünftel der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen, aufgelöst werden. Der Antrag auf Auflösung muss als einziger Tagesordnungspunkt auf der den Mitgliedern mindestens drei Wochen vorher bekanntzumachenden Einladung ausgewiesen sein.

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Der/die erste Vorsitzende wird zum Liquidator bestellt, falls die Mitgliederversammlung nicht mit einfacher Mehrheit einen anderen Liquidator bestellt.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.03.2014 am selben Tag in Kraft.